Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Anspruch auf Gerichtsbarkeit hat, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu bitten, mit dem Verdächtigen in Verbindung zu treten und ihn zu besuchen.
34的规定不得妨碍依照7条1(b)项或2(b)项有管辖权的任何缔约国邀请红十字国际委犯罪嫌疑人联系前往探视的权利。